Liebe Schützenbrüder,
auf Grund des Lockdowns bis zum 10.01. und den weiteren drastischen Verschärfungen bis zum 31.01. ist es uns nicht möglich Satzungsgemäß eine Jahreshauptversammlung im Januar abzuhalten.
Bei dieser Absage beziehen wir uns auf das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 – das sogenannte CORONA-Gesetz – welches in Art. 2 § 5 für Vereine und Stiftungen den Ausfall einer Jahreshauptversammlung als Möglichkeit nicht ausschließt. Die Auflagen nach der CovidSchVO vom 30.11.2020 des Landes NRW zwingen uns zu diesem Schritt.
Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Mitgliederversammlung aufgrund der Corona Pandemie nicht stattfinden kann und daher auch keine Wahlen des Vorstands gemäß § 26 BGB und der Satzung durchgeführt werden können?
Alle Funktionsträger bleiben solange im Amt, bis eine Wahl wieder satzungsgemäß durchgeführt werden kann. Die gesetzliche Regelung des neuen Gesetzes sieht dies für alle Vorstandsmitglieder gemäß Art.2 § 5 Abs.1 vor.
Die dieses Jahr eigentlich stattfindenden Entlastungen für das Jahr 2020 und die Vorstandswahlen erfolgen bei der nächsten möglichen Mitgliederversammlung, welche Satzungsgemäß auch außerordentlich stattfinden kann, sobald es die aktuelle Pandemielage wieder erlaubt und die gesetzlichen Einschränkungen aufgehoben sind.
Wir hoffe unsere Jahreshauptversammlung alsbald nachholen zu können.
Weiter hoffen wir unser 150-jähriges Jubiläumsschützenfest und die Einweihung der neuen Toilettenanlage an der Vogelstange in diesem Jahr feiern zu können.
Bleibt Gesund und auf ein baldiges Wiedersehen!
Mit freundlichem Schützengruß
Der Vorstand